Gesellschaft für deutsch-chinesischen Kulturaustausch e.V.

            

                                     Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für deutsch-chinesischen Kulturaustausch“-
(2) Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen 
unter der Nr. VR 2229 eingetragen.
§ 2 Zweck
(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der chinesischen Kunst und Kultur, sowie der Völkerverständigung zwischen China und Deutschland.
(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
a) Unterstützung von Künstlern der chinesischen Kunst und Kultur in Deutschland
b) Anstreben des Austauschs deutscher mit chinesischen Künstler aus dem ostasiatischen Raum
c) Förderung der Forschung über chinesische Kunst und Kultur
d) Veranstaltung von Kunstausstellungen, Vorträgen, Seminaren und Exkursionen im gesamten Bundesgebiet
 (3)  Damit wird den Bürgern die Gelegenheit geboten, in lebendiger Auseinandersetzung mit Kunst und Künstlern ihre Persönlichkeit und ihr Verständnis für eine fremde Kultur zu erweitern.
(4)  Die Arbeit der Gesellschaft ist überparteilich und religiös nicht gebunden.
§ 3  Gemeinnützigkeit
(1)  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)  Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)  Mitglieder können sowohl natürliche wie juristische Personen werden, die die Aufgaben der Gesellschaft geistig und materiell zu fördern bereit sind.
(2)  Persönliche und korporative Mitglieder haben die gleichen Recht und Pflichten.
(3)  Der Beitritt muß schriftlich erklärt werden und ist jederzeit möglich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(4)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten Zweck und Aufgaben der Gesellschaft schädigt, über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied binnen zwei Wochen schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5)  Ehrenmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Ehrenmitgliedschaft verleiht der Vorstand. Im Übrigen gelten alle weiteren Bestimmungen dieser Satzung.
§ 5 Beiträge und Zuschüsse
(6)  Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu entrichten, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Vorstand ist berechtigt, die Höhe in begründeten Fällen abweichend festzusetzen und mit korporativen Mitgliedern Sondervereinbarungen zu treffen.
(7)  Beiträge, Zuschüsse von dritter Seite und Spenden werden ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke und Aufgaben verwendet.
§ 6 Organe
(1)  Die Organe des Vereins sind:
a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
c)  der Beirat
(2)  Beschlüsse sind zu protokollieren und von Versammlungsleitung und Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§7 Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist für die Entscheidung aller grundsätzlichen Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht anderen Organen übertragen wurden. Sie beschließt insbesondere über:
a)  die Wahl des Vorstands und dessen Abberufung,
b)  Die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichts und der Rechnungslegung,
c)  die Genehmigung des Etats für das folgende Geschäftsjahr,
d)  die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e)  den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
f)  die Änderung der Satzung und
g)  die Auflösung der Gesellschaft.
(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einzuberufen. Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand nach Bedarf in gleicher Weise einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(3)  Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder, wenigstens jedoch sieben Personen, anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann eine zweite Mitgliederversammlung nach Ablauf von dreißig Minuten mit derselben Tagesordnung durchgeführt werden, die dann ohne Rücksicht auf ein Quorum beschlußfähig ist. In der Ladung ist allerdings auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(4)  Das Verfahren nach §7 (3) ist nicht zulässig, soweit über die Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden soll.
(5)  Jedes Mitglied hat eine Stimme, eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgen die Abstimmungen geheim.
(6)  Es sind erforderlich
a)  zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu einem Beschluß über die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder desselben, ferner zu einem Beschluß über den Einspruch ausgeschlossener Mitglieder,
b)  die Stimmen von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zu einem Beschluß über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins. Die Zustimmung zu einem derartigen Beschluß kann dem Vorstand vor Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
(7)  Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in geleitet.
§ 8 Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a)  Dem/der Vorsitzenden,
b)  dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c)  sowie drei beisitzenden Mitgliedern.
(2)  Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3)  Nachwahlen zum Vorstand erfolgen für den Rest der Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung.
(4)  Die Vorstandsmitglieder übernehmen verantwortlich verschiedene Aufgabenbereiche.
(5)  Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(6)  Der Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandmitgliedern ist der Vorstand binnen zwei Wochen einzuberufen.
(7)  Der Vorstand kann zur laufenden Bearbeitung der Geschäfte fachlich geeignete Personen gegen Honorar beauftragen.
(8)  Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Entscheidung werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 9 Beirat
(1)  Der Beirat besteht aus höchstens zehn Ehrenmitgliedern und wird von einem Mitglied des Vorstands sowie einem aus der Mitte des Beirats gewählten Vertreter gemeinsam geleitet.
(2)  Der Beirat ist in Benehmen mit seinem Vertreter mindesten einmal im Jahr unter Mitteilung einer Tagesordnung vom Vorstand einzuladen.
(3)  Der Beirat soll Anregungen für die Arbeit des Vereins entwickeln und fördernd für die Ziele des Vereins eintreten.
§ 10 Revision
Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Revisoren, die Kassenführung und Rechnungslegung überprüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht, der als Anlage zu Protokoll genommen wird.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Göttingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Hamburg/Braunschweig/Düsseldorf, 06.11.2016
 
 
Tan Lüping  Helga Tscheuschner  Hans-Wilhelm Schate

 

Anhang in der Vereinssatzung

 

"Das Netzwerk, bestehend aus Tan Lüping, Xiao Han und Chen Zheng, ist die Grundlage für den Kulturaustausch zwischen Deutschland und China. Von diesem Netzwerk sollen alle Mitglieder/Künstler des Vereins GDCK profitieren; es darf nicht für eigene Arbeit verwendet und gleichzeitig andere Künstler des Vereins davon ausgeschlossen werden. Ausstellungen in China, die von einzelnen Mitgliedern konzipiert werden, sind dem Vorstand, speziell Tan Lüping, rechtzeitig mitzuteilen."

 

 

 

Hamburg, 26.11.2017